AGB Miete

Allgemeine Mietbedingungen der DS-Veranstaltungstechnik GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen uns und dem Mieter. Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder Gegenstand, den wir dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlassen. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Das Angebot/Bestellung der Ware durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgen.

§ 3 Mietdauer

3.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen uns und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.

3.3 Die Nutzungsberechtigung des Mietgegenstands des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an uns zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 4 Überlassung, Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport

4.1 Die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt an unserem Geschäftssitz. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, zu sorgen. Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters.

4.2 Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernehmen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Mieter vorgegebenen Einsatzort.

4.3 Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes bei unserem Geschäftssitz statt. Dies gilt auch, wenn wir den Rücktransport selbst durchführen.

4.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Überlassung auf etwaige Mängel zu prüfen.

4.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb unserer Kernöffnungszeiten (Mo. - Fr . 10:00 bis 18:00 Uhr und Sa 11:30 bis 13:00 Uhr) bei unserem Geschäftssitz zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.6 Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn wir Mitarbeiter bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Unsere Mitarbeiter sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).

§ 5 Miete

5.1 Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage unser jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

5.2 Sämtliche Mietpreise sind brutto-Preise (inkl. Mehrwertsteuer).

§ 6 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

Hat der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige des Mangels uns gegenüber in Schrift- oder Textform verpflichtet.

§ 7 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen, die Bedienungsanleitung zu beachten, sowie den Mietgegenstand pfleglich, schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Er hat ihn weiter vor schädlichen, also vor solchen Witterungseinflüssen zu schützen, die geeignet sind, Schäden am Mietgegenstand zu verursachen.

7.2 Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

7.3 Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zu nachfolgender, ordnungsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands:

- Es ist die Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand vor schädlichen Wetter- und Witterungsbedingungen zu schützen. Insbesondere vor zu starker Sonneneinstrahlung und vor Regen, Schnee, Hagel, etc.

- Der Mieter muss sicherstellen, dass die Luftfeuchtigkeit der Umgebung des Mietgegenstandes zwischen 30% bis 80% liegt. Andernfalls drohen ebenfalls Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.

7.4 Der Mietgegenstand darf nur von dem Mieter genutzt werden. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte zur Nutzung (Ingebrauchnahme) übergeben, es sei denn wir erteilen vorher seine Zustimmung in Schrift- oder Textform.

7.5 Der Mieter und/ oder Dritte, die mit unserer Zustimmung den Mietgegenstand nutzen, müssen mit der beigefügten Bedienungsanleitung und sonstigen vermieterseitigen Anleitungen zur Nutzung des Mietgegenstandes vertraut sein und müssen diesen Anleitungen entsprechend handeln.

7.6 Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter uns unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, uns bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

7.7 Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter uns unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als unser Eigentum zu kennzeichnen.

7.8 Der Mieter unterlässt sofort die weitere Nutzung des Mietgegenstands und ist auch verpflichtet, den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen, wenn er feststellt, dass der Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstands nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren bzw. reagieren. Im Zweifel hat der Mieter uns unverzüglich zu kontaktieren und sich mit diesem abzustimmen bzw. unsere Weisung einzuholen.

7.9 Der Mieter ist verpflichtet, es zu unterlassen, den Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstandes zu verändern oder sicherheitsrelevante Funktionen außer Kraft zu setzen. Änderungen und Anbauten an dem Mietgegenstand durch den Mieter bedürfen unserer vorhergehenden Zustimmung in Schrift- oder Textform. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung des Mietgegenstands mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf unser Verlangen den ursprünglichen Zustand wieder her.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

8.1 Die Miete und die ggf. anfallenden Transportkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen.

8.2 Wir akzeptiert Zahlungen in bar, per ec- und Kreditkarte, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung. Wir können mit eventuell hinterlegten Kautionen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.

8.3 Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als erfolgt.

§ 9 Zahlungsverzug, Verzugsschaden

9.1 Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, dürfen wir unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

9.2 Wir sind berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern und Unternehmern jeweils den gesetzlichen Verzugszins. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung

10.1 Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aus §§ 536 a, 539 BGB auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängel des Mietgegenstands oder einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Wegen eines Rechts auf Minderung kann der Mieter ohne Einschränkung mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

10.2 Im Übrigen kann der Mieter nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unbeschadet von Ziffer 8.1 kann der Mieter nur wegen Gegenforderungen, die auf dem Mietverhältnis beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

10.3 Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB bleibt unberührt.

§ 11 Haftung des Vermieters

11.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.

11.2 Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in Fall b) ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.4 Die Einschränkungen der Ziffer 1 bis 3 gelten auch zugunsten unseren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

11.5 Die sich aus Ziffer 1bis 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstands übernommen haben.

§ 12 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

§ 13 Datenschutzhinweise

Die Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:

DS Veranstaltungstechnik GmbH
Mercedesstraße 2
74366 Kirchheim/N

Geschäftsführer: Michael Fein / Thorsten Tscharf

Unsere Datenschutzhinweise findet der Mieter unter folgendem Hyperlink: https://www.ds-veranstaltungstechnik.de/datenschutz

§ 14 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis das LG Heilbronn.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags seinen willentlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

14.4 Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission stellt im Internet eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereit. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind weder verpflichtet, noch dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.